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1. FCKV - Die Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen  "Erster Förderclub für Kleinkunst und Varieté", Kurzform "1.FCKV".
Der Verein hat seinen Sitz in Siegen und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr geht vom 1.Januar bis zum 31. Dezember.

§ 2 Vereinszweck /Ziele
1.
Der Verein fördert und unterstützt Aktivitäten, die der Etablierung von Kleinkunst und Varieté in der Region Siegen-Wittgenstein dienen. Hierzu zählt unter anderem die Durchführung eigener Veranstaltungen / Veranstaltungsreihen mit regionalen und überregionalen Künstlern aus dem Bereich Kleinkunst und Varieté. Die Unterstützung bezieht sich insbesonders auf Hilfe für regionale Künstler bei Programmerstellung und -Durchführung mit finanziellen Mitteln, technischer Ausstattung, Planungs- und Organisationshilfen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zuwendungen des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb der Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver in passiver Mitgliedschaft und umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluß des Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.
Aktive und Ehren- Mitglieder sind grundsätzlich von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Vorstand, Geschäftsführung
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Beisitzer sowie dem Schriftführer.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind berechtigt, auch jeweils einzeln, den Verein in allen Angelegenheiten gegenüber Behörden, Institutionen und Versicherungen sowie im gesamten Rechtsverkehr, gerichtlich und außergerichtlich, zu vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommisarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen. Das Aufgabengebiet und die Befugnisse eines ehrenamtlichen Geschäftsführers regelt eine vom Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung, bei einem hauptamtlichen Geschäftsführer ein vom Vorstand zu erstellender Vertrag. Der Geschäftsführer ist dem 1. Vorsitzenden unterstellt und nimmt an Vorstandssitzungen ohne Stimmberechtigung teil.

§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung
Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an den Kreis Siegen-Wittgenstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Siegen.

Der erste  Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 20.09.1993 beschlossen. In der Mitgliederversammlung vom 15.12.2008 wurden §8, Satz 1 und 2  zur besseren Differenzierung der Befugnisse angepasst. Die vorstehende Satzung wurde im Vereinsregister am 21.10.2009 beim Amtsgericht Siegen eingetragen.
 

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