1. FCKV
- Die Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein
führt den Namen "Erster Förderclub für Kleinkunst
und Varieté", Kurzform "1.FCKV". Der
Verein hat seinen Sitz in Siegen und ist im Vereinsregister
eingetragen. Das Geschäftsjahr geht vom 1.Januar
bis zum 31. Dezember.
§ 2 Vereinszweck /Ziele 1. Der Verein fördert
und unterstützt Aktivitäten, die der Etablierung von
Kleinkunst und Varieté in der Region Siegen-Wittgenstein
dienen. Hierzu zählt unter anderem die Durchführung
eigener Veranstaltungen / Veranstaltungsreihen mit regionalen
und überregionalen Künstlern aus dem Bereich Kleinkunst
und Varieté. Die Unterstützung bezieht sich insbesonders
auf Hilfe für regionale Künstler bei Programmerstellung
und -Durchführung mit finanziellen Mitteln, technischer
Ausstattung, Planungs- und Organisationshilfen sowie
Öffentlichkeitsarbeit. 2. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 3.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 4.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Zuwendungen des Vereins an
Mitglieder sind ausgeschlossen. 6. Es dürfen
weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche
oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus
aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive
Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden
Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die
sich zwar nicht aktiv innerhalb der Vereins betätigen,
jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern
und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder
ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der
Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die
Mitglieder sind berechtigt, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der
Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich
ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet,
den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit
- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich
beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Ummeldungen in der Mitgliedschaft
(von aktiver in passiver Mitgliedschaft und umgekehrt)
müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres
dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft
endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod
des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft
muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber
dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß des Mitgliedes
mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden,
wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung,
den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied
ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu
geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen
Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft,
gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins
auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für
die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils
gültige Beitragsverordnung maßgebend. Aktive und
Ehren- Mitglieder sind grundsätzlich von Mitgliedsbeiträgen
befreit.
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins
sind 1. Mitgliederversammlung 2.
der Vorstand.
§ 8 Vorstand, Geschäftsführung Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Beisitzer sowie dem Schriftführer. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind berechtigt, auch jeweils einzeln, den Verein in allen Angelegenheiten gegenüber Behörden, Institutionen und Versicherungen sowie im gesamten Rechtsverkehr, gerichtlich und außergerichtlich, zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommisarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen. Das Aufgabengebiet und die Befugnisse eines ehrenamtlichen Geschäftsführers regelt eine vom Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung, bei einem hauptamtlichen Geschäftsführer ein vom Vorstand zu erstellender Vertrag. Der Geschäftsführer ist dem 1. Vorsitzenden unterstellt und nimmt an Vorstandssitzungen ohne Stimmberechtigung teil.
§ 9 Mitgliederversammlung Mindestens einmal
jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der
Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält
oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen
Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder,
unter Angabe der Gründe beantragt wird. Hauptversammlungen
sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist
von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. In
der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive,
passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig
bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied
sind. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5
Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den
Vorstand zu stellen. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung
sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Einberufene
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Eine
schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung
kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder
verlangt werden. Änderungen des Vereinszweckes oder
der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des
Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung
erschienenen Mitglieder. Über den Ablauf einer jeden
Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 10 Kassenprüfung Über die Jahreshauptversammlung
sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu
wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die
Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie
deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung
zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand
des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom
Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben
in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder
über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an den Kreis Siegen-Wittgenstein,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über
die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist
zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
§ 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist Siegen.
Der erste Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung
am 20.09.1993 beschlossen. In der Mitgliederversammlung vom 15.12.2008 wurden §8, Satz 1 und 2 zur besseren Differenzierung der Befugnisse angepasst. Die vorstehende Satzung wurde im Vereinsregister am 21.10.2009 beim Amtsgericht Siegen eingetragen.
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